3.2. Verwaltungsgericht und Steuerrekursgericht betrachten es in langjähriger konstanter Praxis auch vor dem Hintergrund der Offizialmaxime als zulässig, übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens stattzugeben, sofern sich diese - nach einer summarischen Prüfung - als gesetzmässig erweisen und allfällige Zugeständnisse der Beteiligten innerhalb des Spielraumes bleiben, den das Gesetz ohnehin gewährt (VGE vom 20. Februar 2004 in Sachen B. + M.D [BE.2003.00301]; AGVE 1991, S. 383 mit Hinweisen; RGE vom 20. August 2009 in Sachen U.U.). Das ist hier der Fall.