2009 Kantonale Steuern 313 Reineinkommen 2005 von CHF 91'076.00 sei als Verlustvortrag im Jahr 2006 zum Abzug zuzulassen. Das Kantonale Steueramt hält fest, die Verluste aus selbständi- ger Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit hätten im Jahr 2005 insgesamt CHF 204'403.00 betragen. Diese Verluste hätten im Umfang von CHF 113'327.00 im Jahr 2005 verrechnet werden können, was zu einem Reineinkommen von CHF - 91'076.00 geführt habe. Dieser Betrag entspreche somit dem Verlust, der in der Steuerperiode 2005 nicht vollständig habe verrechnet werden und im Jahr 2006 als Verlustvortrag abgezogen werden könne. Das Kantonale Steueramt beantragt die Gutheissung des Rekurses. 3.2. Verwaltungsgericht und Steuerrekursgericht betrachten es in langjähriger konstanter Praxis auch vor dem Hintergrund der Offi- zialmaxime als zulässig, übereinstimmenden Anträgen der Betei- ligten zur Erledigung des Verfahrens stattzugeben, sofern sich diese - nach einer summarischen Prüfung - als gesetzmässig erweisen und allfällige Zugeständnisse der Beteiligten innerhalb des Spielraumes bleiben, den das Gesetz ohnehin gewährt (VGE vom 20. Februar 2004 in Sachen B. + M.D [BE.2003.00301]; AGVE 1991, S. 383 mit Hinweisen; RGE vom 20. August 2009 in Sachen U.U.). Das ist hier der Fall. Gemäss dem "Protokoll Sektion natürliche Personen vom 1. Juli 2002" entspricht es der Praxis des Kantonalen Steueramtes, dass das negative Reineinkommen eines Steuerjahres der Betrag ist, der in den folgenden Steuerjahren verrechnet werden kann, jedoch maximal der Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit. 67 Berufliche Vorsorge (§ 40 lit. d StG) - Ohne Nachweis einer Steuerumgehung kann keine Verrechnung der Auszahlung aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) und dem Einkauf in die 2. Säule erfolgen, da es sich um zwei voneinander un- abhängige Vorgänge handelt. 22. Januar 2009 in Sachen A. + M.Sch., 3-RV.2007.195. 314 Steuerrekursgericht 2009 Aus den Erwägungen 2. 2.1. Dem Rekurrenten wurden am 30. November 2004 infolge Ab- laufs des Versicherungsvertrages CHF 79'697.75 aus der Säule 3a ausbezahlt. Im Dezember 2004 kaufte er sich mit CHF 76'000.00 in die 2. Säule ein. (…) 3. 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Parteien übereinstimmend nicht von einer Steuerumgehung ausgehen, und der Einkauf in die 2. Säule unbestrittenermassen gesetzlich und reglementarisch zulässig war. 3.2. Gemäss § 31 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge steuerbar. Von den Einkünf- ten abgezogen werden können die gemäss Gesetz, Statut oder Re- glement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge (§ 40 lit. d StG). 3.3. Die Schweizerische Steuerkonferenz hält in ihren Anwendungs- fällen zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge (Stand Dezember 2007) im Fall A.8.2.1., worauf sich die Vorinstanz stützt, folgendes fest: Wird das Guthaben aus der Säule 3a direkt als Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule übertragen, ist dieser Vorgang steu- erneutral. Einerseits kommt das Säule 3a-Guthaben im Zeitpunkt des Transfers nicht zur Besteuerung; andererseits kann die zum Einkauf verwendete Einlage steuerlich nicht in Abzug gebracht werden. 3.4. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die steuerliche Ab- zugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeeinrichtungen vom 13. November 1982 (BVV 3) dürfen die Altersleistungen frü- hestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV (Art. 21 Abs. 1 AHVG) ausgerichtet werden. Im Übrigen ist die vor- zeitige Ausrichtung der Altersleistungen nur zulässig, wenn der Vor- 2009 Kantonale Steuern 315 sorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (Art. 3 Abs. 2 lit. b BVV 3). Damit sieht das Gesetz - bezogen auf den vorliegend zu beur- teilenden Sachverhalt - zwei Möglichkeiten für den Bezug des Ka- pitals aus der Säule 3a vor: Die Auszahlung des Säule-3a-Guthabens an den Versicherten bei Erreichen eines minimalen Alters zur freien Verfügung und die (gebundene) Verwendung des Guthabens für den Einkauf in die 2. Säule. Letztere Möglichkeit verlangt die direkte Übertragung des Guthabens von der Säule 3a in die 2. Säule. Für Vorsorgenehmer, welche zur Zeit des Bezuges des Säule-3a- Guthabens 5 Jahre oder weniger vor dem ordentlichen AHV- Rentenalter stehen, sind nach der gesetzlichen Ordnung beide Va- rianten möglich. Das Gesetz gewährt solchen Vorsorgenehmern da- mit ein (uneingeschränktes) Wahlrecht für den Bezug ihrer Guthaben aus der Säule 3a. 3.5. Der Rekurrent war im Zeitpunkt der Auszahlung seines Säule- 3a-Guthabens 64 Jahre alt. Auf diesen Zeitpunkt lief auch sein Vor- sorgevertrag aus. Er war damit ohne weiteres berechtigt, die Aus- zahlung zur freien Verfügung zu verlangen. Die steuerneutrale Übertragung, indem der Kapitalbezug aus der Säule 3a mit dem Einkauf in die 2. Säule verrechnet wird, kann gegen den Willen des Versicherten nicht durchgesetzt werden. Mit einem solchen Vorgehen würde das gesetzlich gewährte Wahlrecht unzulässigerweise eingeschränkt. Das gilt selbst dann, wenn sich mit dem gewählten Vorgehen eine Steuerersparnis erzielen lässt. Zu Recht sind die Rekurrenten und die Vorinstanz nicht von einer Steuerumgehung ausgegangen. 4. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Auszahlung des Guthabens aus der Säule 3a und der Einkauf in die 2. Säule zwei voneinander unabhängige Vorgänge darstellen. Der Einkauf in die 2. Säule in der Höhe von CHF 76'000.00 ist somit zum Abzug vom Einkommen zuzulassen. 316 Steuerrekursgericht 2009 68 Krankheitskosten; Medikamente, Heilmittel (§ 40 lit. i StG) - Abweichend vom aktuellen Merkblatt "Krankheitskosten" sind grundsätzlich auch die Kosten für nicht ärztlich verordnete Medi- kamente und Heilmittel als Krankheitskosten abziehbar. 22. Januar 2009 in Sachen J. + D.S., 3-RV.2008.121. 69 Gewinnsteuer; Bürgschaftskommission (§ 68 Abs. 1 lit. b StG) - Die geschäftsmässig begründete Bürgschaftskommission einer ju- ristischen Person an eine nahestehende Person ist gestützt auf Dritt- marktverhältnisse, insbesondere gestützt auf bestellte weitere Sicher- heiten wie Grundpfand und Verpfändung von Wertschriften, festzu- setzen. 24. September 2009 in Sachen D. AG, 3-RV.2007.256. Aus den Erwägungen 2. 2.1. Es ist vorliegend unbestritten, dass H. als Aktionär zu Gunsten der Rekurrentin eine Bürgschaft von CHF 2.35 Mio. leistete. Die Rekurrentin bezahlte dafür an H. eine Bürgschaftskommission von CHF 94'000.00, was 4 % des verbürgten Betrages entspricht. Um- stritten ist die geschäftsmässige Begründetheit der Bürgschafts- kommission. (…) 4.3.3. Nach dem Wortlaut des Zusammenarbeitsvertrages war die Finanzierung - ohne dass eine zusätzliche Bürgschaft berücksichtigt wurde - an einen Zinssatz von 3.25 % gebunden. Auf diesen Mass- stab ist daher zur Beurteilung der Angemessenheit der Bürgschafts- kommission abzustellen, zumal die Rekurrentin geltend gemacht hat, nur dank der Bürgschaft sei von der Bank X. ein (noch) günstigerer Zinssatz gewährt worden. Eine angemessene Bürgschaftskommission