Im Übrigen werden auch im Zusammenhang mit Weiterbildung und Liegenschaftsunterhalt anfallende Transportkosten zum Abzug zugelassen. Gestützt darauf kommt das Steuerrekursgericht zum Schluss, dass bei der Berechnung der abzugsfähigen Krankheits- und Unfallkosten ab dem Steuerjahr 2005 (wie vorher) grundsätzlich auch die Transportkosten zu berücksichtigen sind. 248 Steuerrekursgericht 2007