5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Begriff „Krankheitskosten“ die Berücksichtigung von Transportkosten nicht grundsätzlich ausschliesst. Die Unterscheidung zwischen Krankheits- und Unfallkosten einerseits und behinderungsbedingten Kosten anderseits wurde vorgenommen, weil nur bei letzteren kein Selbstbehalt berücksichtigt werden soll. Eine Benachteiligung von kranken bzw. verunfallten gegenüber behinderten Steuerpflichtigen betreffend Transportkosten war nicht beabsichtigt und ist sachlich auch nicht gerechtfertigt. Im Übrigen werden auch im Zusammenhang mit Weiterbildung und Liegenschaftsunterhalt anfallende Transportkosten zum Abzug zugelassen.