In Anwendung dieser Bestimmung werden vom Steuerrekursgericht auch Fahrtkosten zum Schulort als abzugsfähige Weiterbildungskosten anerkennt hat (AGVE 2004 S. 302). Auch bei den Liegenschaftsunterhaltskosten (§ 39 Abs. 2 StG) werden die Transportkosten, welche einem Steuerpflichtigen durch die Beschaffung von Material, die er für den Liegenschaftsunterhalt benötigt, entstehen, grundsätzlich zum Abzug zugelassen, weil sonst Steuerpflichtige, welche Liegenschaftsunterhaltsarbeiten durch Drittpersonen ausführen lassen, benachteiligt würden, da in deren Rechnung in der Regel auch (abzugsfähige) Wegkosten enthalten sind (RGE vom 28. Januar 2004 in Sachen R. + B.J.).