Gemäss § 34 StG können von den steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den §§ 35 - 40 abgezogen werden, wobei nur die notwendigen/erforderlichen bzw. mit einer Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen abzugsfähig sind. In Anwendung dieser Bestimmung werden vom Steuerrekursgericht auch Fahrtkosten zum Schulort als abzugsfähige Weiterbildungskosten anerkennt hat (AGVE 2004 S. 302).