Gemäss dem alten, bis Ende 2004 gültigen Merkblatt „Krankheitskosten" des KStA gelten Fahrtkosten der kranken Person, um ärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen (inkl. notwendige Begleitpersonen) als Krankheitskosten. Mit den gesetzlichen Anpassungen aufgrund des Behindertengleichstellungsgesetzes und der Übernahme des Kreisschreibens Nr. 11 der EStV im Merkblatt KStA werden die Fahrtkosten zum Arzt etc. bei den Krankheits- und Unfallkosten ab dem 1. Januar 2005 explizit von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen (vgl. Ziff. 3.2.9), hingegen bei den behinderungsbedingten Kosten zugelassen (vgl. Ziff.