Dabei sollen die Behinderten steuerlich eine Besserstellung erlangen, weil sie einerseits ihre behinderungsbedingten Unkosten nie ganz ersetzt erhalten und weil sie anderseits durch die Steuern stärker belastet würden als nicht behinderte Steuerpflichtige (BBl 2001 S. 1775). Es wurde deshalb vorgeschlagen, das geltende Recht in der Weise anzupassen, die behinderten Steuerpflichtigen teilweise oder ganz vom Selbstbehalt zu befreien, wobei es den Kantonen überlassen wurde, den Selbstbehalt zu bestimmen (BBl 2001 S. 1788). Dies hat der Kanton Aargau mit der Einführung von § 40 lit. ibis StG umgesetzt.