Die Formulierung „behinderungsbedingt“ sei umfassender und weiter zu verstehen als der Begriff „Krankheitskosten“. Dieser grammatikalischen Auslegung ist grundsätzlich zuzustimmen. Der Begriff „Krankheitskosten“ schliesst aber auch nach der Auffassung des Kantonalen Steueramtes nicht per se den Einbezug von Transportkosten aus, denn im bis Ende 2004 gültigen Merkblatt „Krankheitskosten“ werden die Transportkosten unter den abzugsfähigen Krankheitskosten aufgeführt. Es ist daher zu prüfen, ob weitere Auslegungselemente gegen die Fortführung dieser Praxis sprechen.