15. November 2006 in Sachen S. + I.M.; Pra 95 [2006] Nr. 90 = BGE 131 II 562). 5.2.1. Sowohl die alte als auch die neue Fassung von § 40 lit. i StG beziehen sich auf die Krankheits- und die Unfallkosten. Rein begrifflich gesehen hat sich diesbezüglich nichts geändert. Die „Auslagerung“ der Invaliditätskosten in eine neue lit. ibis unter der Bezeichnung „behinderungsbedingte Kosten“ hat keinen direkten Einfluss auf die Begriffe „Krankheits-“ und „Unfallkosten“.