5. 5.1. Zu beurteilen ist, ob die Aufteilung der Krankheits-, Unfallund Invaliditätskosten (§ 40 lit. i StG) in neu Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten (§ 40 lit. i und ibis StG) eine Auswirkung auf die Abzugsfähigkeit von krankheitsbedingten Transportkosten, welche im Kanton Aargau bis Ende 2004 grundsätzlich abziehbar waren, hat. Es sind demzufolge diese Bestimmungen auszulegen. 5.2. Gemäss der Rechtsprechung bildet in erster Linie der Wortlaut den Ausgangspunkt jeder Auslegung (wörtliche oder grammatikalische Auslegung).