Es könne nicht Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes sein und verstosse zudem auch gegen die Gleichbehandlung, wenn bei nicht behinderten Personen die Transportkosten als nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der Behandlung angesehen würden, bei behinderten Personen jedoch schon. Zudem sei der alte Wortlaut von § 40 lit. i StG in der neuen Fassung unverändert geblieben, ausser dass die Invaliditätskosten weggefal- 244 Steuerrekursgericht 2007