4. 4.1. Die Rekurrentin beantragt, es seien auch die krankheitsbedingten Transportkosten zum Abzug zuzulassen. Diese würden direkt mit der ärztlichen Behandlung in Zusammenhang stehen. Es sei nicht ersichtlich, wieso Transportkosten ab dem Jahr 2005 nicht mehr zu den Krankheitskosten zählen würden, obwohl diese zuvor zum Abzug zugelassen worden seien. Es könne nicht Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes sein und verstosse zudem auch gegen die Gleichbehandlung, wenn bei nicht behinderten Personen die Transportkosten als nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der Behandlung angesehen würden, bei behinderten Personen jedoch schon.