Bei den Krankheits- und Unfallkosten können gemäss dem ab der Steuerperiode 2005 geltenden Merkblatt KStA die Transportkosten, um ärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, grundsätzlich nicht (mehr) abgezogen werden, da diese in der Regel nur indirekt mit der Krankheit bzw. einem Unfall in Zusammenhang stehen. Nur in Ausnahmefällen werden medizinisch notwendige Transport-, Rettungs- und Bergungskosten zum Abzug zugelassen, sofern aus gesundheitlichen Gründen weder die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels noch des privaten Motorfahrzeugs möglich oder zumutbar ist (z.B. Transport mit dem Krankenwagen, der Rega etc.; vgl. Merkblatt KStA, Ziff. 3.2.9). 4. 4.1.