Dabei wurden die Invaliditätskosten in lit. h gestrichen und neu eine lit. hbis eingefügt. Danach werden von den Einkünften die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 abgezogen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt. Diese Regelung deckt sich mit der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung von Art. 9 Abs. 2 lit. hbis StHG. 2007 Kantonale Steuern 243