Dass unter diesen Umständen die zur Ausführung der Arbeit notwendigen Auslagen, vorliegend die Velokosten von CHF 700.00 und der Pauschalabzug von CHF 1'900.00, von der Steuerkommission Reinach zum Abzug zugelassen werden, ist nicht zu beanstanden. Für die von der Rekurrentin zusätzlich geltend gemachten Abzüge im Zusammenhang mit dem Besuch der Berufsschule (Fahrtkosten des öffentlichen Verkehrs von CHF 1'200.00, Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung von CHF 1'120.00) bleibt hingegen aufgrund des Ausbildungscharakters der Berufslehre kein Raum. 2008 Kantonale Steuern 331