6.3. Zu beachten ist jedoch, dass die von der Rekurrentin erzielten Einkünfte im Zusammenhang mit ihrem Lehrvertrag unbestrittenermassen steuerbares Einkommen bilden. Der Lehrlingslohn ist allerdings nicht als Äquivalent für die Mitarbeit eines Auszubildenden im Lehrbetrieb zu verstehen. Ob das Entgelt im 1. Lehrjahr aufgrund des noch eher geringen Wissenstandes und der beschränkten Einsatzfähigkeit angemessen ist, kann offen bleiben.