Da die Kosten bis zum Abschluss der Ausbildung im jeweiligen Beruf unbestrittenermassen Ausbildungskosten darstellen, wären grundsätzlich keine Gewinnungskosten im Zusammenhang mit der Lehre der Rekurrentin abzugsfähig. Weder dürften die Kosten zum Besuch der Berufsschule noch die zur Ausübung der Arbeitstätigkeit im Lehrbetrieb anfallenden Kosten berücksichtigt werden. 330 Steuerrekursgericht 2008