Der Lehrvertrag hat eindeutig einen anderen Schwerpunkt als der Arbeitsvertrag, nämlich dem Lernenden eine Ausbildung im betreffenden Beruf zu ermöglichen. Der Lehrvertrag bezweckt  wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt  nicht primär die Erzielung eines Erwerbseinkommens, sondern bildet die Grundlage für die spätere Ausübung des erlernten Berufes im Rahmen eines Arbeitsvertrages. Da die Kosten bis zum Abschluss der Ausbildung im jeweiligen Beruf unbestrittenermassen Ausbildungskosten darstellen, wären grundsätzlich keine Gewinnungskosten im Zusammenhang mit der Lehre der Rekurrentin abzugsfähig.