328 Steuerrekursgericht 2008 CHF 63'506.00. Die Differenz von CHF 2'793.00 gegenüber CHF 66'299.00 ergibt sich aus der Differenz "Total Entschädigung" CHF 1'242'207.00 gegenüber CHF 1'245'000.00. Abzustellen ist indessen auf die tatsächliche Entschädigung von CHF 1'245'000.00; was zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 66'299.00 führt. 5.2. Insgesamt ergibt sich, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Die der Rekurrentin entrichtete Zahlung der X. Versicherungen & Vorsorge ist im Umfang von CHF 66'299.00 steuerbar. Die Besteuerung zu 40 % des Tarifs gemäss § 45 Abs. 1 lit. d StG ist unbestritten. 61 Berufskosten im Zusammenhang mit Verwaltungsratshonoraren (§ 35 Abs. 1 lit. c StG). - Verwaltungsratsmandate gelten als unregelmässig ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit, weshalb ein Pauschalabzug von 20 % auf den Einkünften zu gewähren ist. 27. März 2008 in Sachen F.M., 3-RV.2007.201 62 Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG). - Kosten im Zusammenhang mit einem Schulbesuch im Rahmen einer Ausbildung (Lehre zur Kauffrau) sind nicht abziehbare Ausbil- dungskosten. 24. Januar 2008 in Sachen F.Z., 3-RV.2007.175 Aus den Erwägungen 6. 6.1. Die Rekurrentin absolviert auf der Gemeindeverwaltung R. die Lehre zur "Kauffrau erweiterte Grundbildung". Die Lehre der Rekurrentin zur "Kauffrau erweiterte Grund- bildung" gliedert sich in die Elemente Schulbesuch und Arbeit im Lehrbetrieb. Die Arbeitszeit, einschliesslich des Pflicht- und Wahl- 2008 Kantonale Steuern 329 fachunterrichts an der Berufsschule Reinach - Lenzburg beträgt 5 Ta- ge pro Woche (Lehrvertrag, Ziff. 6). Im 1. Lehrjahr umfasst der Un- terricht an der Berufsschule 2 Tage pro Woche, im 2. Lehrjahr 1 ½ Tage und im 3. Lehrjahr 1 Tag. Die restliche Arbeitszeit ver- bringt die Rekurrentin im Lehrbetrieb. Die aus dem Besuch des Un- terrichts an der Berufsschule entstehenden Kosten sind von der Re- kurrentin selber zu tragen. Der Bruttolohn wurde wie folgt festgelegt: im 1. Lehrjahr monatlich CHF 575.00, im 2. Lehrjahr CHF 725.00 und im 3. Lehrjahr CHF 1'025.00. Zusätzlich werden 50 % der Kosten von Fremdsprachenaufenthalten sowie 50 % bzw. 100 % der Prüfungsgebühren für Fremdsprachen- und Informatik-zertifikate übernommen. 6.2. Die Lehre zur Kauffrau ist ihrem Charakter nach eindeutig als Ausbildung zu qualifizieren (was auch von der Rekurrentin aner- kannt wird). Anders als bei einem Arbeitsvertrag bzw. einem Arbeits- verhältnis nach Art. 319 ff. OR, bei dem die Arbeitsleistung des Ar- beitnehmenden im Dienste des Arbeitgebers gegen Entgelt des Arbeitgebers im Vordergrund steht, geht es bei einem Lehrvertrag nach Art. 344 OR darum, dass der Arbeitgeber, d.h. der Lehrbetrieb, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss bildet und die lernende Person zu diesem Zwecke Arbeit im Dienste des Arbeitgebers verrichtet. Der Lehrvertrag hat eindeutig einen an- deren Schwerpunkt als der Arbeitsvertrag, nämlich dem Lernenden eine Ausbildung im betreffenden Beruf zu ermöglichen. Der Lehr- vertrag bezweckt  wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt  nicht primär die Erzielung eines Erwerbseinkommens, sondern bildet die Grundlage für die spätere Ausübung des erlernten Berufes im Rahmen eines Arbeitsvertrages. Da die Kosten bis zum Abschluss der Ausbildung im jeweiligen Beruf unbestrittenermassen Ausbildungskosten darstellen, wären grundsätzlich keine Gewinnungskosten im Zusammenhang mit der Lehre der Rekurrentin abzugsfähig. Weder dürften die Kosten zum Besuch der Berufsschule noch die zur Ausübung der Arbeitstätigkeit im Lehrbetrieb anfallenden Kosten berücksichtigt werden. 330 Steuerrekursgericht 2008 6.3. Zu beachten ist jedoch, dass die von der Rekurrentin erzielten Einkünfte im Zusammenhang mit ihrem Lehrvertrag unbestrittener- massen steuerbares Einkommen bilden. Der Lehrlingslohn ist aller- dings nicht als Äquivalent für die Mitarbeit eines Auszubildenden im Lehrbetrieb zu verstehen. Ob das Entgelt im 1. Lehrjahr aufgrund des noch eher geringen Wissenstandes und der beschränkten Einsatz- fähigkeit angemessen ist, kann offen bleiben. Fest steht, dass der Lehrbetrieb ab dem 2., spätestens jedoch ab dem 3. Lehrjahr von den erworbenen beruflichen Fähigkeiten, der grösseren Erfahrung und der verstärkten Selbständigkeit des Lernenden in der Regel in weit höherem Masse profitiert, als dies der Lehrlingslohn widerspiegelt. Der Lohn stellt insgesamt eine "Pauschale" für die im Lehrbetrieb geleistete Arbeit dar, die unabhängig von der individuellen Leistung und der Anzahl Arbeitstage bzw. der Anzahl Tage mit Berufsschulun- terricht ausgerichtet wird. Dass unter diesen Umständen die zur Ausführung der Arbeit notwendigen Auslagen, vorliegend die Velokosten von CHF 700.00 und der Pauschalabzug von CHF 1'900.00, von der Steuerkom- mission Reinach zum Abzug zugelassen werden, ist nicht zu be- anstanden. Für die von der Rekurrentin zusätzlich geltend gemachten Abzüge im Zusammenhang mit dem Besuch der Berufsschule (Fahrt- kosten des öffentlichen Verkehrs von CHF 1'200.00, Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung von CHF 1'120.00) bleibt hingegen auf- grund des Ausbildungscharakters der Berufslehre kein Raum. 2008 Kantonale Steuern 331 63 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbstätigen; Abschreibung (§ 36 Abs. 2 lit. a StG). - Die jährliche Abschreibung auf einem Klavier beträgt, ausgehend von einer Lebensdauer von 25 Jahren, 4 % vom Anschaffungswert. 26. Juni 2008 in Sachen P.L., 3-RV.2007.251 64 Geschäftsverlust (§ 36 Abs. 2 lit. c StG). - Ein Verlust aus der Übertragung eines Landwirtschaftsbetriebes an einen Nachkommen ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich zu anerkennen. 23. Oktober 2008 in Sachen L.E., 3-RV.2006.77 Aus den Erwägungen 2. 2.1. P.E., der Mann der Rekurrentin, ist am 11. März 2002 verstor- ben. Erben sind die Rekurrentin und die vier gemeinsamen Kinder. Mit partiellem Erbteilungsvertrag vom 10. September 2002 hat die Erbengemeinschaft des P.E. die Grundstücke des Hofes, den die Rekurrentin mit ihrem Ehemann bewirtschaftet hatte, für CHF 200'000.00 an den Sohn D.E. übertragen. Daneben übernahm D.E. das Inventar des Hofes für CHF 271'000.00. Die Übernahme erfolgte rückwirkend per 1. Januar 2001. 2.2. Die Rekurrentin hat, ausgehend von den Buchwerten per 31. Dezember 2000 von CHF 156'532.00 für das Inventar und CHF 490'538.00 für die Grundstücke und unter Einbezug von Ver- kaufs- und Liquidationskosten von CHF 3'000.00, einen Verlust von CHF 179'070.00 ermittelt. Sie ist der Ansicht, es handle sich um einen Kapitalverlust auf Geschäftsvermögen, der bei der Einkom- menssteuer abziehbar sei.