4. 4.1. Weil nach der neuen Praxis eine vernachlässigte Liegenschaft dann vorliegt, wenn deren Erwerber in den ersten 5 Jahren 25 % des Kaufpreises für den Unterhalt dieser Liegenschaft aufwendet, können die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 und folgende grundsätzlich erst nach Ablauf der 5-Jahresfrist definitiv veranlagt werden, es sei denn, es stehe aufgrund der vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen bereits vorher fest, dass (nach Ausscheidung der Investitionsanteile) die 25 % des Kaufpreises der Liegenschaft überschritten wurden. 2008 Kantonale Steuern 341