3.7). 3.3. Sowohl nach der bundesgerichtlichen als auch nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. StE 2007 B 24.4 Nr. 75 und VGE vom 7. Dezember 2000 in Sachen D.H.) ist eine neue Praxis sofort auf alle noch hängigen Verfahren anzuwenden. Es wird nicht unterschieden, ob sich die neue Praxis zu Gunsten oder zu Lasten eines Steuerpflichtigen auswirkt. Der vorliegende Fall ist somit unter Anwendung der dargelegten (neuen) Grundsätze zur Dumont-Praxis zu beurteilen (RGE vom 24. April 2008 in Sachen J. + I.S.). 4. 4.1.