einer Normalgebrauchsdauer von über 15 Jahren ist zwischen den normalen Instandstellungsarbeiten einerseits und den Wiederinstandstellungsarbeiten und überfälligen Ersatzanschaffungen anderseits zu unterscheiden (§ 24 Abs. 2 StGV; vgl. Merkblatt “Liegenschaftsunterhalt“, Ziff. 5). Im Rahmen der Einzelbetrachtung ist auch die Frage zu prüfen, ob allenfalls Baumängel behoben wurden (vgl. dazu erläuternd Merkblatt “Liegenschaftsunterhalt“, Ziff. 3.7).