Danach wird in einem ersten Schritt anhand einer Gesamtbetrachtung beurteilt, ob es sich bei einer vom Steuerpflichtigen kürzlich erworbenen und in der Folge unterhaltenen Liegenschaft um eine vernachlässigte Liegenschaft handelt. Gemäss dem Merkblatt liegt eine vernachlässigte Liegenschaft vor, wenn die “Nettosumme aller in Rechnung gestellten Positionen, ohne Investitionsanteile“ innert 5 Jahren nach dem Kauf 25 % des Kaufpreises übersteigt. In diesem Fall sind einzig die Kosten für energiesparende Massnahmen zu 50 % sowie die periodisch, in der Regel einmal jährlich, anfallenden Kosten abzugsfähig.