Bei einer vernachlässigten Liegenschaft kann die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer innert 5 Jahren seit dem Erwerb nur die den Unterhaltskosten gleichgestellten Investitionskosten nach Massgabe von § 39 Abs. 2 des Gesetzes abziehen (§ 24 Abs. 3 StGV). 3.2. Gestützt auf ein Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 18. September 2006 hat das Steueramt des Kantons Aargau am 28. Februar 2007 das Merkblatt “Liegenschaftsunterhalt“ betreffend anschaffungsnahe Aufwendungen (Dumont-Praxis) angepasst.