Als vernachlässigt gilt eine Liegenschaft, wenn die in grösseren Zeitabständen (15 und mehr Jahre) anfallenden Unterhaltsarbeiten unterblieben sind und erst durch die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer ausgeführt werden (§ 24 Abs. 2 StGV). Bei einer vernachlässigten Liegenschaft kann die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer innert 5 Jahren seit dem Erwerb nur die den Unterhaltskosten gleichgestellten Investitionskosten nach Massgabe von § 39 Abs. 2 des Gesetzes abziehen (§ 24 Abs. 3 StGV).