Die Kosten für die Verglasung sind daher im vorliegenden Fall, weil der Balkon mit einer Fussbodenheizung ausgestattet wurde und die Verglasung im Unterschied zur Errichtung eines unbeheizten Windfanges trotz bestehen gebliebener Balkontür und "Aussenwand" zu einer Wohnraumerweiterung führte, nicht abziehbar (vgl. dazu auch ZStP 2008 Nr. 13 betreffend einen [unbeheizten] Wintergarten, der nur teilweise die Funktion eines Windfangs erfüllte). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Fussbodenheizung nur eingesetzt wird, "wenn der Wintergarten als Sitzplatz genutzt wird" und die Balkonverglasung behauptungsweise "aus-