8.4. Es ist unbestritten, dass die Aktivierung des Büromaterials per 1. Januar 2003 handelsrechtswidrig und damit zu korrigieren war. Entgegen der Ansicht des Kantonalen Steueramtes, aber mit der Steuerkommission Z. und der Rekurrentin ist jedoch offensichtlich auch die Aktivierung des Klaviers, das die Eltern der Rekurrentin im Jahr 1989 für CHF 8'235.00 gekauft haben, mit einem Wert von CHF 10'000.00 übersetzt. Die Rekurrentin beantragt, die Aktivierung sei zu stornieren, und anerkennt damit, dass dem Klavier im Jahr 2003 kein Wert mehr zukam. Es ist kein Grund ersichtlich, davon abzuweichen.