seits um ein bereits 1989 gekauftes Klavier. Der Buchwert würde daher nur noch CHF 1.00 betragen. Die ebenfalls aktivierten Kosten für Notenmaterial, Fachbücher und CDs seien im Jahr der Anschaffung als Aufwand geltend zu machen, und nicht zu aktivieren. Die Werthaltigkeit der CHF 18'000.00 sei daher nicht nachgewiesen. Die übersetzte Einbringung von Aktiven werde im Jahr der Einbilanzierung aufgerechnet. Entsprechend rechnete die Steuerkommission Z. CHF 18'000.00 auf und anerkannte auf der anderen Seite die Abschreibungen. Die Rekurrentin bestätigt, dass die Aktiven zu einem übersetzten Wert eingebracht worden sind.