Der Rekurrent kann, entgegen seiner Auffassung, aus dem erwähnten BGE 130 II 202 ff. nichts für sich ableiten, weil beim vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt sowohl die verkaufte als auch die ersatzweise gekaufte Liegenschaft im Allein- und nicht im Miteigentum der betroffenen Steuerpflichtigen stand. Da sich die vorliegend streitige Frage in jenem Fall gar 348 Steuerrekursgericht 2008