Es ist daher der vom Rechtsdienst des Kantonalen Steueramtes vertretenen Auffassung zuzustimmen, dass in analoger Anwendung von § 44 StGV auch bei der Festsetzung der Anlagekosten der ersatzbeschafften Liegenschaft der Miteigentumsanteil gemäss dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag bzw. Grundbucheintrag massgebend ist, selbst wenn, wie vorliegend, im internen Verhältnis bei der Finanzierung der neuen Liegenschaft davon abgewichen wurde. Der Rekurrent kann, entgegen seiner Auffassung, aus dem erwähnten BGE 130 II 202 ff.