Diese Bestimmung lässt bei Miteigentum keinen Raum für die Berücksichtigung von "internen" Abmachungen, welche nicht mit dem Eintrag im Grundbuch übereinstimmen. Es ist daher der vom Rechtsdienst des Kantonalen Steueramtes vertretenen Auffassung zuzustimmen, dass in analoger Anwendung von § 44 StGV auch bei der Festsetzung der Anlagekosten der ersatzbeschafften Liegenschaft der Miteigentumsanteil gemäss dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag bzw. Grundbucheintrag massgebend ist, selbst wenn, wie vorliegend, im internen Verhältnis bei der Finanzierung der neuen Liegenschaft davon abgewichen wurde.