Der vorliegende Fall, in welchem der Rekurrent eine Liegenschaft, welche sich in seinem Alleineigentum befand, durch eine Liegenschaft mit hälftigem Miteigentumsanteil ersetzte, wird durch § 44 StGV nicht explizit geregelt. Nach Auffassung des Steuerrekursgerichts bringt der Verordnungsgeber mit § 44 StGV jedoch klar zum Ausdruck, dass bei Miteigentum im Bereich der Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer auf den Eintrag im Grundbuch abzustellen ist. Diese Bestimmung lässt bei Miteigentum keinen Raum für die Berücksichtigung von "internen" Abmachungen, welche nicht mit dem Eintrag im Grundbuch übereinstimmen.