Bei bisherigem Miteigentum wird die Ersatzbeschaffung im Verhältnis der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile gewährt. Bei bisherigem Gesamteigentum wird die Ersatzbeschaffung gemäss der bisherigen inneren Quote gewährt, was im Regelfall einer proportionalen Aufteilung "nach Köpfen" entspricht (bereinigter Bericht zum Entwurf StGV vom 15. August 2000, S. 18). Der vorliegende Fall, in welchem der Rekurrent eine Liegenschaft, welche sich in seinem Alleineigentum befand, durch eine Liegenschaft mit hälftigem Miteigentumsanteil ersetzte, wird durch § 44 StGV nicht explizit geregelt.