Weil der gemäss dem Kaufvertrag vom 14. Juli 2005 entsprechend seinem hälftigen Miteigentumsanteil auf den Rekurrenten entfallende Kaufpreisanteil von CHF 262'500.00 die Anlagekosten der vom Rekurrenten verkauften Liegenschaft von CHF 297'988.00 nicht übersteigt, ist für die Frage der Gewährung eines Steueraufschubes entscheidend, ob der Auffassung des Rekurrenten folgend zu berücksichtigen ist, dass er nicht nur 50 %, sondern 76 % der Eigenmittel für den Kauf der Ersatzliegenschaft eingebracht hat. 3.3.3. § 44 Abs. 1 StGV lautet wie folgt: "Bei Miteigentum wird die Ersatzbeschaffung auf dem Erlösanteil ge-