StHG nicht gedeckten Privilegierung führen. Gestützt auf diesen Entscheid hat das Kantonale Steueramt beschlossen, dass grundsätzlich sofort von der proportionalen zur absoluten Methode gewechselt wird (vgl. dazu RGE vom 17. März 2005 in Sachen R.S.). 3.3. 3.3.1. Bei der absoluten Methode wird der Steueraufschub nur für denjenigen Teil des Gewinnes gewährt, der nach Wiederverwendung der Anlagekosten des veräusserten Objekts (und allfälliger Drittleistungen) zusätzlich in den Erwerb des Ersatzobjektes investiert wird.