Liegt der Kaufpreis (bzw. vorliegend der auf den Rekurrenten entfallende Anteil) unter dem Veräusserungserlös, wird die Grundstückgewinnsteuer nur anteilsmässig aufgeschoben. Es stellt sich folglich die Frage nach dem Umfang des Steueraufschubs. Weder das StG noch das StHG enthalten eine diesbezügliche Regelung. Es gibt grundsätzlich zwei verschiedene Methoden. Nach der absoluten Methode wird der bei der Veräusserung erzielte Grundstückgewinn so weit nicht besteuert, als der Veräusserungserlös für 346 Steuerrekursgericht 2008