3.2. Vorliegend sind die Höhe der Anlagekosten für die verkaufte Liegenschaft und der bei der Veräusserung erzielte Gewinn nicht umstritten. Es ist auch unbestritten, dass die Anforderung des dauernden Selbstbewohnens sowohl der verkauften als auch der gekauften Liegenschaft erfüllt und die Ersatzbeschaffungsfrist eingehalten ist. Ein vollständiger Steueraufschub ist aber nur möglich, wenn der gesamte Veräusserungserlös zur Reinvestition in eine selbst bewohnte Liegenschaft verwendet wird. Liegt der Kaufpreis (bzw. vorliegend der auf den Rekurrenten entfallende Anteil) unter dem Veräusserungserlös, wird die Grundstückgewinnsteuer nur anteilsmässig aufgeschoben.