Schuldzinsen" sowie "der übrigen Lebenshaltungskosten" und das "Kassenbuch im Original" ein, verzichtete aber auf eine Zustellung einer Vermögensvergleichsrechnung bzw. der "Belegprüfung im Einspracheverfahren" an den Rekurrenten zur Stellungnahme. Dass die Vorinstanz insgesamt CHF 19'393.00 für nicht anerkannte Aufwendungen sowie pauschal CHF 10'607.00, gesamthaft CHF 30'000.00, aufrechnete, wurde dem Rekurrenten vor Fällung des Einspracheentscheides nicht mitgeteilt. Er hatte keine Möglichkeit, sich dazu zu äussern, womit die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Einspracheverfahren nicht geheilt wurde.