Da die Vorinstanz  soweit ersichtlich  keinen Vermögensvergleich erstellt bzw. diesen sowie die damit verbundenen Aufrechnungen dem Rekurrenten nicht mitgeteilt hat, wurde dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (RGE vom 23. August 2007 in Sachen R. + S.H.). Zwar verlangte das Gemeindesteueramt S. im Einspracheverfahren die "Kontoblätter der Buchhaltung 2003", die "Kreditorenrechnungen des ganzen Jahres", die "Kontoauszüge Post- check- und Geschäftskonti", den "Nachweis der Finanzierung der 352 Steuerrekursgericht 2008