Sie hat ihm vielmehr ohne vorherige Ankündigung einen Reingewinn von CHF 30'000.00 nach Ermessen aufgerechnet, da sie offenbar der Meinung war bzw. ist, der Rekurrent habe seinen Lebensaufwand mit den deklarierten Einkünften nicht bestreiten können. Da die Vorinstanz  soweit ersichtlich  keinen Vermögensvergleich erstellt bzw. diesen sowie die damit verbundenen Aufrechnungen dem Rekurrenten nicht mitgeteilt hat, wurde dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (RGE vom 23. August 2007 in Sachen R. + S.H.).