4.2. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Steuerkommission S. den Rekurrenten im Veranlagungsverfahren aufgefordert hätte, den Nachweis der Finanzierung seines Lebensaufwandes zu erbringen. Sie hat ihm vielmehr ohne vorherige Ankündigung einen Reingewinn von CHF 30'000.00 nach Ermessen aufgerechnet, da sie offenbar der Meinung war bzw. ist, der Rekurrent habe seinen Lebensaufwand mit den deklarierten Einkünften nicht bestreiten können.