3.2.2. Beabsichtigt eine Steuerkommission, die Veranlagung aufgrund einer Vermögensvergleichsrechnung vorzunehmen, ist diese dem Steuerpflichtigen vorher zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Berechnungsgrundlagen einzuräumen, da die Steuerkommission in der Regel nicht über vollständige und gesicherte Erkenntnisse verfügt, so z.B. hinsichtlich steuerfreier Einkünfte (VGE vom 18. Oktober 2000 in Sachen R.H.). Andernfalls liegt ein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)