350 Steuerrekursgericht 2008 Sachen D.D. + M.M.D.). Ein Zahlungsnachweis kann, da die Schen- kung in bar erfolgt sein soll, nicht erbracht werden. Auch der be- hauptete Bezug der € 11'500.00 von der Postbank durch die Schwes- ter des Rekurrenten kann von der Bank nicht rekonstruiert werden (Schreiben vom 15. Mai 2008). Der Rekurrent, der selbständig erwerbstätig ist, hat die behaup- tete Schenkung in der Buchhaltung als Privateinlagen erfasst (mit Buchungen vom 30. Januar [CHF 4'623.00], vom 23. März [CHF 6'120.00] und vom 26. April [CHF 6'144.00]). Die gestaffelte Einzahlung aus dem Bankkonto sei unter Rücksicht auf den Wechsel- kurs und die persönlichen Bedürfnisse der Rekurrenten erfolgt. Aus der Verbuchung der Schenkung können die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie spricht im Gegenteil eher gegen die Dar- stellung der Rekurrenten. Die Behauptung, der Geldbetrag sei mit Rücksicht auf den Wechselkurs gestaffelt gewechselt worden, wirkt nicht glaubwürdig. Die Rekurrenten konnten nicht wissen, wie sich der Kurs entwickelt und ob sich ein Abwarten zu ihren Gunsten aus- wirkt. Die Steuerkommission A. hat daher die behauptete Schenkung der Schwester des Rekurrenten zu Recht nicht als Begründung für die Finanzierung des Mankos aus dem Vermögensvergleich aner- kannt. 71 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich; Rechtliches Gehör (§ 191 Abs. 3 StG; Art. 29 Abs. 2 BV). - Beabsichtigt eine Steuerkommission, die Veranlagung aufgrund einer Vermögensvergleichsrechnung vorzunehmen, ist diese dem Steuer- pflichtigen vorher zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Berechnungsgrundlagen einzuräumen. 24. Januar 2008 in Sachen P.M., 3-RV.2007.121 2008 Kantonale Steuern 351 Aus den Erwägungen 3.2.2. Beabsichtigt eine Steuerkommission, die Veranlagung aufgrund einer Vermögensvergleichsrechnung vorzunehmen, ist diese dem Steuerpflichtigen vorher zur Kenntnis zu bringen und ihm die Mög- lichkeit einer Stellungnahme zu den Berechnungsgrundlagen einzu- räumen, da die Steuerkommission in der Regel nicht über vollstän- dige und gesicherte Erkenntnisse verfügt, so z.B. hinsichtlich steuer- freier Einkünfte (VGE vom 18. Oktober 2000 in Sachen R.H.). Andernfalls liegt ein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor (Kommentar zum Aargauer Steuer- gesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 191 StG N 24, mit Hinweisen; analog VGE vom 7. Dezember 2004 in Sachen H. + K.K.). 4. 4.1. Der Rekurrent hat zusammen mit der Steuererklärung 2003 den Fragebogen für selbständig Erwerbende und den Jahresabschluss 2003 seiner Einzelfirma eingereicht. Er ist damit seinen Verfahrens- pflichten nachgekommen. 4.2. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Steuerkommission S. den Rekurrenten im Veranlagungsverfahren aufgefordert hätte, den Nachweis der Finanzierung seines Lebensaufwandes zu erbrin- gen. Sie hat ihm vielmehr ohne vorherige Ankündigung einen Rein- gewinn von CHF 30'000.00 nach Ermessen aufgerechnet, da sie offenbar der Meinung war bzw. ist, der Rekurrent habe seinen Le- bensaufwand mit den deklarierten Einkünften nicht bestreiten kön- nen. Da die Vorinstanz  soweit ersichtlich  keinen Vermö- gensvergleich erstellt bzw. diesen sowie die damit verbundenen Auf- rechnungen dem Rekurrenten nicht mitgeteilt hat, wurde dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (RGE vom 23. August 2007 in Sachen R. + S.H.). Zwar verlangte das Gemeindesteueramt S. im Einspracheverfahren die "Kontoblätter der Buchhaltung 2003", die "Kreditorenrechnungen des ganzen Jahres", die "Kontoauszüge Post- check- und Geschäftskonti", den "Nachweis der Finanzierung der 352 Steuerrekursgericht 2008 Schuldzinsen" sowie "der übrigen Lebenshaltungskosten" und das "Kassenbuch im Original" ein, verzichtete aber auf eine Zustellung einer Vermögensvergleichsrechnung bzw. der "Belegprüfung im Ein- spracheverfahren" an den Rekurrenten zur Stellungnahme. Dass die Vorinstanz insgesamt CHF 19'393.00 für nicht anerkannte Aufwen- dungen sowie pauschal CHF 10'607.00, gesamthaft CHF 30'000.00, aufrechnete, wurde dem Rekurrenten vor Fällung des Einspracheent- scheides nicht mitgeteilt. Er hatte keine Möglichkeit, sich dazu zu äussern, womit die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Einspracheverfahren nicht geheilt wurde. Landwirtschaftliche Rekurskommission 2008 Direktzahlungen 355 I. Direktzahlungen 72 Tatsächliche Bewirtschaftung ohne zivilrechtliche Nutzungsbefugnisse. - Die faktische Bewirtschaftung eines Grundstückes genügt, damit es der landwirtschaftlichen Nutzfläche eines Bewirtschafters zugerech- net werden kann; einer zivilrechtlichen Nutzungsbefugnis bedarf es nicht. Ausgenommen sind Fälle des Rechtsmissbrauchs (Erw. II/1, 2, 3). Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 25. April 2008 in Sachen Kollektivgesellschaft W. gegen Departement Finan- zen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft (5-BE.2007.6). Aus den Erwägungen II/1. 1.1. Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Zins zu bezahlen (Art. 4 LPG). Die Unterverpachtung setzt den Bestand eines Hauptvertrags voraus (hier eines Pachtvertrags) und unterscheidet sich von diesem dadurch, dass der Empfänger der hauptvertraglichen Hauptleistung (hier der Pächter) zugleich Erbringer gleicher bzw. ähnlicher Leis- tungen im Untervertrag ist (als Unterverpächter), die er von seinem Hauptvertragspartner (hier der Verpächter) beanspruchen kann, je- doch gegenüber einem aus der Sicht des Hauptvertrags Dritten (Un- terpächter). Der Gegenstand der Leistung, die der Unterverpächter im Untervertrag verspricht, wird dabei durch das begrenzt, was er im Hauptvertrag selbst vom Verpächter beanspruchen kann (Peter Gauch/Jörg Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch, Band 5: Obligationenrecht, Teilband 2b: Die Pacht,