Dem Steuerrekursgericht erscheint es sachgerecht, auf diese Zahlen, die auf der Berechnungsvariante 2 basieren, abzustellen. Es ergibt sich somit, dass von der Gesamtentschädigung von CHF 1'245'000.00 die Genugtuungsleistung von CHF 47'735.00 und der Haushaltschaden von CHF 1'136'975.00 (CHF 114'579.00 + CHF 1'022'396.00), insgesamt CHF 1'184'710.00 steuerfrei sind. Es würde sich ein steuerbares Einkommen von CHF 60'290.00 ergeben; die Berechnung der Rekurrentin im Rekurs ist insoweit korrekt. Allerdings ist, wie in der Replik anerkannt wird, der Zins von CHF 6'009.00 auf der Genugtuungsleistung zu versteuern. Das steuerbare Einkommen beträgt somit CHF 66'299.00.