Stelle für die bereits geleisteten und künftig anfallenden Renten auf den Haftpflichtversicherer Regress genommen hat. 4.6. Aufgrund der Ausführungen ergibt sich somit, dass für einen der Rekurrentin abgegoltenen Direktschaden kaum Platz bleibt; eine der Kapitalzahlung innewohnende Komponente "Erwerbsausfall" wird von der Rekurrentin anerkannt. 5. 5.1. Gemäss den Akten setzt sich die der Rekurrentin ausgerichtete Entschädigung über gesamthaft CHF 1'245'000.00 wie folgt zusammen): Erwerbsausfall CHF 39'312.00 Zins Erwerbsausfall CHF 1'684.00 Genugtuung CHF