Die ausgerichteten Renten vermögen die errechnete Erwerbseinbusse der Rekurrentin zu decken. Die von der Rekurrentin vorgebrachte Entschädigung für den Erwerbsausfall von bloss CHF 39'312.00 plus Zinsen von CHF 1'684.00 ist in diesem Kontext nachvollziehbar. Für eine Abgeltung eines Erwerbsschadens im Rahmen einer Kapitalzahlung des Haftpflichtversicherers bestand somit kein Raum. Dies gilt unabhängig von den durch Rechtsanwältin S. aufgezeigten Varianten bzw. deren Einflussnahme auf den Titel der Auszahlung.