Im Folgenden ist zu prüfen, welche Leistungen die Rekurrentin von anderen Versicherungsträgern (Invalidenversicherung 1. und 2. Säule sowie Unfallversicherung) bezieht und inwieweit diese auf den Haftpflichtversicherer X. Versicherungen & Vorsorge Regress genommen haben. Wird das Valideneinkommen durch andere Versicherungsträger abgegolten und nehmen diese Regress auf die X. Versicherungen & Vorsorge als Haftpflichtversicherung, besteht kein Raum mehr für den Ersatz eines (einkommenssteuerpflichtigen) Direktschadens der Rekurrentin. 4.2. Die Berechnung der Invalidenrente aus der 1. Säule basierte auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen der Rekurrentin von CHF 25'326.00.