Bezüglich eines steuerfreien Betrages von CHF 565'006.00 (CHF 1'245'000.00 ./. CHF 679'994.00) liegen also übereinstimmende Anträge vor. 3.4.2. Verwaltungsgericht und Steuerrekursgericht betrachten es in langjähriger, konstanter Praxis auch vor dem Hintergrund der Offizialmaxime als zulässig, übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens stattzugeben, sofern sich diese – nach einer summarischen Prüfung – als gesetzmässig erweisen und allfällige Zugeständnisse der Beteiligten innerhalb des Spielraumes bleiben, den das Gesetz ohnehin gewährt (VGE vom 20. Februar 2004 in Sachen B. + M.D., RGE vom 20. Dezember 2006 in Sachen