UVG) wurde u.a. festgehalten, dass die Rekurrentin infolge des erlittenen Unfalls klarerweise in ihrer körperlichen und geistigen Integrität dauernd beeinträchtigt sei und alle körperlich schwer belastenden Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Nur noch teilweise auszuüben vermöge sie "Bügeln, Staubsaugen, Betten anziehen, Putzarbeiten, Einkaufen, Gartenarbeiten", nur mit erhöhtem Zeitaufwand könnten die Tätigkeiten "Kochen, leichtere Putzarbeiten, Aufräumen, Kleider in Ordnung bringen etc." ausgeübt werden. Bezüglich Zukunftsaussichten wurde festgehalten, dass sich "die 2008 Kantonale Steuern 323